War im letzten Jahr viel zu tun? Blieb keine Zeit, den Jahresurlaub vollständig zu nehmen? Viele Arbeitnehmer:innen schöpfen ihre Urlaubsansprüche nicht komplett aus. Doch kann der Resturlaub auch im neuen Jahr noch angetreten werden.
„Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden“, erklärt Sönke Höft, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorstandsmitglied des Hamburgischen Anwaltvereins (HAV). Nicht immer ist das aber möglich – wenn betriebliche oder persönliche Gründe es erfordern, kann der Anspruch auch noch im Folgejahr bestehen. Der Resturlaub darf dann innerhalb der ersten drei Monate des Jahres nachgeholt werden.
„Konnte der Urlaubsanspruch beispielsweise wegen des hohen Arbeitspensums oder einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nicht ausgeschöpft werden, hat man bis zum 31. März Zeit, ihn zu nehmen.“, ergänzt Höft. Auch andere Gründe, wie eine besonders hohe Auftragslast oder saisonale Ereignisse, könnten eine Urlaubsübertragung rechtfertigen. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, den Urlaub im ersten Quartal des Folgejahres zu gewähren. Die Vereinbarung einer längeren Frist ist ebenfalls möglich.
Arbeitgeber in der Pflicht: Resturlaub verfällt nur nach Hinweis
Was neu ist und daher oft übersehen wird: Nicht nur Arbeitnehmer müssen darauf achten, ihren Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Der Arbeitgeber muss beizeiten dazu auffordern, den verbleibenden Urlaub einzulösen und auf den Verfall des Resturlaubs hinweisen. „Versäumt der Arbeitgeber das, bleibt auch der Urlaubsanspruch erhalten – unabhängig davon, ob ein Grund für die Übertragung ins nächste Jahr vorliegt“, erläutert der Rechtsanwalt. Dieser Anspruch verjährt auch nicht automatisch, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst feststellte.
Resturlaub auszahlen lassen?
Im Regelfall können Urlaubsansprüche nicht durch finanzielle Abgeltung ersetzt werden. „Urlaub dient der regelmäßigen Erholung“, erklärt Sönke Höft. „Die Auszahlung des Urlaubsanspruches würde diesem Ziel nicht gerecht.“
Eine Ausnahme gibt es aber: „Wenn das Arbeitsverhältnis endet, aber nicht mehr der gesamte Resturlaub genommen werden kann, darf der verbleibende Anspruch ausgezahlt werden.“
Werden Urlaubsanträge abgelehnt, der Hinweispflicht des Arbeitgebers nicht nachgekommen oder die Urlaubsübertragung verweigert, kommt es nicht selten zu Uneinigkeiten. „Im Streitfall kann ein Anwalt oder eine Anwältin Ihnen am besten Auskunft darüber erteilen, welche Ansprüche sie haben“, so Höft.
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